Im Sommer 2023 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das Personen, die über Missstände in Unternehmen oder Institutionen berichten, besser vor Repressalien am Arbeitsplatz schützen soll (HinSchG). Dazu müssen Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden seit Dezember eine Meldestelle einrichten, bei der sich Whistleblower auf Wunsch anonym melden können.

Auf eingegangene Hinweise muss der Arbeitgeber innerhalb einer Woche als Eingangsbestätigung und innerhalb von drei Monaten als Antwort auf den Hinweis reagieren. Unternehmen unter 50 Mitarbeitenden sind von der Pflicht eine solche Stelle einzurichten ausgenommen, aber natürlich trotzdem an die Pflicht Whistleblower zu schützen, gebunden. Übrigens genügt es nicht, ein Formular im Intranet bereitzustellen, denn auch Mitarbeitende von z.B. Lieferanten können Hinweisgeber im Sinne des Gesetzes sein.

Sinnvoll ist ein Online-Kontaktformular, das die Möglichkeit gibt, seine Daten anonym zu halten, wenn man denn möchte. Irgendeinen „Rückkanal“ muss es aber geben, denn es besteht ja die Pflicht zu Reagieren. Daher ist es wichtig, alle Schritte sorgfältig zu protokollieren. Manche HR-Software hat sich bereits darauf eingestellt und bietet eine entsprechende Funktion an, so hat Personio zum Beispiel schon so ein Modul vorgestellt.

Diese Stelle in der Personalabteilung zu verankern liegt nahe und macht meist auch Sinn, denn dort sollten ohnehin die Vertrauenspersonen sitzen. Außerdem muss die entgegennehmende Stelle imstande sein, die Verantwortlichen für den Misstand zu finden, zu kennen und der Sache nachzugehen.

Die Whistleblower-Stelle kann auch extern organisiert sein, was im Sinne der Anonymität und Unabhängigkeit sogar noch ein Stück besser ist. Wie gut, dass wir bei SiebenWunder Spezialisten für externe Personalarbeit sind – als externe Hinweisgeberstelle stehen wir deshalb auch gern für Ihr Unternehmen zur Verfügung.

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